Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Brock Schreinerei aus Solingen informiert über das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude ist seit Ende 2020 in Kraft. Um den CO2-Ausstoß zu minimieren und die gesteckten Klimaziele bis 2030 zu erreichen, muss der Gebäudeenergieverbrauch stark reduziert werden. Denn das Beheizen unserer Gebäude verschlingt einen sehr großen Teil unserer Energiereserven.
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Was steht im GEG?
Im Gebäudeenergiegesetz wurden Anforderungen festgelegt, die Neubauten oder Bestandsgebäude im Hinblick auf die Wärmedämmung der Gebäudehülle, die Klima- und Heizungstechnik sowie auf den Hitzeschutz zu erfüllen haben.
In Bezug auf Altbauten sind im GEG auch Nachrüstpflichten für die Wärmedämmung einzelner Bauteile und Austauschpflichten alter Heizungsanlagen nachzulesen.
Auch der Anteil, der bei Neubauten durch erneuerbare Energien abzudecken ist, wurde im GEG festgelegt.
Für welche Gebäude gilt das GEG?
Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude, die mehr als vier Monate im Jahr bewohnt werden.
GEG im Überblick:
- Energetische Mindestanforderungen für beheizte oder klimatisierte Gebäude
- Sanierungs- und Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude
- Verpflichtende Nutzung erneuerbarer Energien in Neubauten
Was löst das GEG ab?
Im GEG wurden die Energie-Regelungen EnEG (Energieeinspargesetz), EnEV (Energieeinsparverordnung) und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) für Gebäude zu einem Gesetz zusammengefasst. Ziel ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden sowie die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien.
In diesem Artikel:
Welche Neuerungen beinhaltet das GEG?
- Einführung des Niedrigstenergiegebäude-Standards (für öffentliche Gebäude seit 2019 und für übrige Gebäude seit 2021). Für die Erfüllung des Niedrigstenergiegebäude-Standards wurden die Neubauanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) für ausreichend erklärt.
- Einführung eines gleichwertigen Verfahrens zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude)
- Einführung eines sogenannten Quartiersansatzes. Das bedeutet, dass Energieeinsparungen von alten und neuen Gebäuden innerhalb eines Quartiers gegeneinander aufgerechnet werden. Die Wirkungsweise soll bis 31.12.2023 getestet werden.
- Bei Neubauten muss ein Teil der Wärme- / Warmwassererzeugung über erneuerbare Energien abgedeckt werden.
- Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei der energetischen Gebäudebilanz
- Installation reiner Öl- und Kohleheizungen ab 2026 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen
- Energieausweise müssen die CO2-Emissionen eines Gebäudes (bisher nur den Energiebedarf) sowie Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen inkl. Datum der nächsten Inspektion verpflichtend ausweisen.
- Einführung obligatorischer Beratungsgespräche mit Energieberatern bei Verkäufen und größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern.
- Bei Anbauten wird nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile nachgewiesen.
- Nach einer Neubau- oder größeren Sanierungsmaßnahme ist eine sogenannte Erfüllungserklärung (Vollzugsregelung des GEG) abzugeben.
Welche Anforderungen gelten für Neubauten?
- Der Jahres-Primärenergiebedarf darf 75 % des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
- Wärmeverluste über die Gebäudehülle müssen gering sein und dürfen den Wert des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten.
- Die Außenhülle des Gebäudes muss dicht sein.
- Es ist ein sommerlicher Hitzeschutz vorzusehen, damit das Raumklima auch im Sommer erträglich ist.
- Bauanträgen bzw. Bauanzeigen ist der GEG-Nachweis beizufügen.
Welche Pflichten gelten für Bestandsgebäude?
Als Käufer eines Altbaus müssen folgende Pflichten beachtet und innerhalb von 2 Jahren nach dem Kauf erfüllt werden. Diese Pflichten gelten nicht, wenn Sie bereits seit Februar 2002 oder länger Eigentümer des Gebäudes sind und es gleichzeitig selbst bewohnen.
- Öl- und Gasheizungen, die älter 30 Jahre sind und keine Brennwert- oder Niedertemperatur-Heizungen sind, müssen ausgetauscht werden.
- Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen, z. B. Kellern, müssen nachträglich gedämmt werden.
- Bereits seit Januar 2016 ist die die nachträgliche Dämmung der obersten Geschossdecke bei unbeheizten Dachräumen verpflichtend. Ausnahmen: Gebäude, die weniger als vier Monate im Jahr beheizt und vorwiegend in der warmen Jahreszeit genutzt werden, z. B. Ferienhäuser, Tierställe, Gewächshäuser, Kirchen und einige andere mehr.
Was ist bei Sanierungen zu beachten?
Wenn Sie nur einzelne Sanierungsmaßnahmen vornehmen möchten, wie z. B. die Erneuerung der Fenster oder des Fassadenputzes, sind die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Nur wenn weniger als 10 % des Außenbauteils verändert werden, müssen die Anforderungen des GEG nicht zwangsläufig erfüllt werden.
Werden die 10 % überschritten, ist der im Gebäudeenergiegesetz (GEG) für das Bauteil geforderte U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) einzuhalten. Für Außenwände, Dachflächen von geneigten Dächern und obersten Geschossdecken ist beispielsweise ein U-Wert von 0,24 W/(m2K) zu erreichen.
Werden Verstöße gegen das GEG bestraft?
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bzw. der Nachrüstpflichten können Bußgelder von bis zu 50.000 € fällig werden. Zuständig dafür sind in der Regel die unteren Bauaufsichtsbehörden des Kreises.
Zu beachten ist, dass die Sanierungspflicht nicht nur beim Kauf eines Gebäudes in Kraft tritt, sondern auch wenn der Gebäudebesitzer aufgrund einer Erbschaft wechselt. Der neue Eigentümer hat insgesamt zwei Jahre Zeit, die Anforderungen umzusetzen.